Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fischer & Partner Gesellschaft für Personal mbH,

Sitz der Hauptniederlassung: Iserlohn, AmtsG. Iserlohn HRB 1865, Wasserstraße 12, 58636 Iserlohn
Niederlassung Magdeburg, Halberstädter Straße 52, 39112 Magdeburg
Niederlassung Stuttgart, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Fischer & Partner Gesellschaft für Personal mbH (im Folgenden Fischer & Partner genannt) hat die unbefristete Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Fischer & Partner hat diesen schriftlich zugestimmt.
(3) Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Arbeitnehmerauswahl, Einsatz

(1) Die überlassenen Arbeitnehmer werden gemäß des vom Kunden (Entleiher) beschriebenen Anforderungsprofils nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt.
(2) Die Arbeitnehmer dürfen nicht mit Geldangelegenheiten, wie beispielhaft Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
(3) Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers und des Entleihers wird mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht begründet.
(4) Der Entleiher setzt den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen ein. Soweit für die Art, Länge oder Dauer der zugewiesenen Tätigkeit eine Genehmigung erforderlich ist, hat der Entleiher eine solche zu erwirken und diese nachzuweisen.
(5) Soll der Arbeitnehmer abweichend von der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags eingesetzt werden, bedarf diese Vertragsänderung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (§ 12 Abs. 1, Satz 1 AÜG). Arbeitnehmer von Fischer & Partner besitzen keine Vertretungsvollmacht.
(6) Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht vereinbarungsgemäß auf oder beendet er sie vereinbarungswidrig, stellt Fischer & Partner eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, besteht das Sonderkündigungsrecht nach § 5 Absatz 4.

§ 3 Entgelt, Berechnung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung erfolgt nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
(2) Fischer & Partner behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
(3) Im Falle eines anderweitigen Einsatzes des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Vereinbarung, ist Fischer & Partner berechtigt, den Vergütungssatz im gleichen Verhältnis zu erhöhen oder zu reduzieren wie der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber Fischer & Partner durch den anderweitigen Einsatz steigt oder sich reduziert.
(4) Der Arbeitnehmer wird dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.
(5) Rechnungen werden dem Entleiher wöchentlich übersandt. Die Vergütung wird unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 5 Werktagen ab Zugang der Rechnung, beim Entleiher ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(7) Der Arbeitnehmer ist nicht bevollmächtigt, Zahlungen für Fischer & Partner entgegenzunehmen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Entleiher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Fischer & Partner anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Arbeitsschutz, Gleichbehandlung

(1) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und des Gleichbehandlungsgesetzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher.
(2) Der Entleiher hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat dem Arbeitnehmer die erforderliche sicherheitstechnische Ausrüstung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Entleiher hat den Arbeitnehmer über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Diese Informationen sind Fischer & Partner vor Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mitzuteilen und in diesen mit aufzunehmen.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung

(1) Die Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist unbefristet, soweit in dem Überlassungsvertrag kein Beendigungszeitpunkt angegeben ist. Bei Angabe eines Beendigungszeitpunktes handelt es sich um eine feste Laufzeit unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
(2) Der unbefristete Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 1 Woche ordentlich kündbar.
(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden,
b) der Entleiher in Zahlungsverzug gerät, eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers eintritt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt wird,
c) die Arbeitsleistung in dem Betrieb des Entleihers aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
(4) Fischer & Partner steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung für den Fall zu, dass der Entleiher mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist.
(5) Der überlassene Arbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Kündigungen berechtigt.

§ 6 Haftung, Haftungsübernahme

(1) Die Haftung ist auf Auswahlfehler der von Fischer & Partner überlassenen Arbeitnehmer begrenzt. Die Haftung entsteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auswahlverpflichtung.
(2) Überlassene Arbeitnehmer sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen. Fischer & Partner haftet nicht für von den Arbeitnehmern verursachte Schäden oder Schlechtleistungen, soweit diese Schäden nicht unter Absatz 1 fallen.
(3) Für Schäden aus einer ausgeschlossenen Beschäftigung nach § 2 Absatz 2 (Geldangelegenheiten o.ä.) ist die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Tätigkeit nicht ausdrücklich im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.
(4) Entstehen Schadensersatzansprüche Dritter gegen Fischer & Partner aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers, die durch den Entleiher veranlasst wurde, stellt der Entleiher Fischer & Partner unverzüglich nach Anzeige der Inanspruchnahme von diesen Schadensersatzansprüchen frei.

§ 7 Vermittlungshonorar, Direktanstellung, Übernahme eines Arbeitnehmers

(1) Erfolgt eine Direktanstellung aufgrund einer Kandidatenempfehlung ohne Überlassung innerhalb von 12 Monaten, beträgt das Vermittlungshonorar 27 % der Jahresbruttoentlohnung bis zu einem Bruttogehalt von 60.000 Euro, mindestens jedoch 6.000 Euro. Ab 60.001 Euro beträgt das Vermittlungshonorar 29 % des Jahresbruttobetrages. Jahresbruttogehalt ist das Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers beim Kunden inklusive Prämien, variabler Vergütung, Sachbezüge und anderen Sonderzahlungen, zu denen sich der Kunde vertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet hat. Ein Firmenwagen wird kalkulatorisch mit einem Betrag in Höhe von 12.000 Euro angesetzt. Der Kunde ist insoweit über das Jahresbruttogehalt auskunftspflichtig.
(2) Übernimmt der Entleiher den ihm überlassenen Arbeitnehmer aus dem Überlassungsvertrag unmittelbar oder in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Beendigung des Überlassungsvertrages, so gilt dies als Vermittlung. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn der Zeitraum zwischen dem der letzten Überlassung durch Fischer & Partner an den Entleiher und dem Beginn der Anstellung bei dem Entleiher weniger als 12 Monate liegen.
(3) Für die Vermittlung nach Absatz 2 entsteht ein Vermittlungshonorar nach Absatz 1. Das so berechnete Vermittlungshonorar reduziert sich jedoch um 1/12 für jeden vollen Monat, den der Entleiher den vermittelten Mitarbeiter bei Fischer & Partner entliehen hat. Für die Reduzierung werden nur Überlassungen angerechnet, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und vermitteltem Mitarbeiter erfolgten.
(4) Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 12 Monaten in einem Zeitraum von 18 Monaten wird kein Vermittlungshonorar berechnet.
(5) Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Entleiher und Arbeitnehmer, spätestens mit Arbeitsbeginn. Im Falle der Direktanstellung ist das Honorar mit Abschluss des Arbeitsvertrags fällig.
(6) Der Entleiher bzw. Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die ein Vermittlungshonorar nach dieser Regelung begründen. Der Entleiher bzw. der Kunde ist verpflichtet, uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, die Höhe des Vermittlungshonorars zu berechnen.

§ 8 Interimmanagement

(1) Freie und unabhängige Beschäftigung:
Der Auftraggeber bestätigt, dass selbstständige Berater auch bei einer Erbringung ihrer Beratungsleistungen vor Ort im
Betrieb des Auftraggebers ihre Beratungsleistungen frei und unabhängig erbringen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass ihm kein Weisungsrecht gegenüber dem selbstständigen Berater zusteht. Die Beratungsleistungen der selbstständigen Berater werden allein durch den Beratungsgegenstand und das Projektziel definiert. Der selbstständige Berater ist frei in der Wahl der Art und Weise seiner Beratungsleistung zur Erreichung der Projektziele. Der Auftraggeber wird alles unterlassen, was in der Gesamtbetrachtung gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beraters spricht. Insbesondere wird der Auftraggeber die Berater nicht ähnlich einem Arbeitnehmer in den Betrieb eingliedern.
(2) Folgeeinsätze der selbstständigen Berater:
Nach Beendigung des Einsatzes der selbstständigen Berater ist der Auftragnehmer weiterhin Einsatzgeber für die selbstständigen Berater für den Zeitraum von 24 Monaten ab Beginn des ersten Einsatzes. Sollte der Auftraggeber die
selbstständigen Berater also nach einer Unterbrechung des Einsatzes erneut einsetzen, sei es im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer Festanstellung, ist der Auftragnehmer weiterhin Vertragspartner bzw. zur Abrechnung einer Vermittlungsgebühr berechtigt.
(3) Übernahme der selbstständigen Berater in eine Festanstellung:
Für den Fall, dass der Auftraggeber die selbstständigen Berater nach Zustimmung aller Beteiligten als Mitarbeiter in eine Festanstellung übernimmt, ist eine Vermittlungsgebühr durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer fällig, die sich nach dem Jahresgehalt des dann festangestellten Mitarbeiters richtet. Die Berechnung der Vermittlungsgebühr richtet sich nach §7 Absatz 1.
(4) Vertraulichkeit:
Für alle Parteien gilt gleichermaßen der vertrauliche Umgang mit eingesehenen und erhaltenen Informationen/Daten/ Materialien sowie urheberrechtlich geschützten Inhalten. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Genehmigung nicht zulässig. Gleichermaßen gilt für alle Parteien die Geheimhaltung aller vor, während und nach dem Projekt erlangten vertraulichen Informationen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinsichtlich des Projekts. Diese
Geheimhaltung wirkt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbefristet nach. Die Aufzeichnung und Verwendung vertraulicher Informationen ist lediglich im Rahmen der geschäftlichen Erfordernisse des Auftraggebers gestattet. Die Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die selbstständigen Berater, mit denen der Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung schließt.
(5) Haftung:
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler der selbstständigen Berater.

§ 9 Schlussvorschriften

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fischer & Partner und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Iserlohn. Fischer & Partner ist jedoch berechtigt, auch am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzungen am nächsten kommt. Mit den in diesen AGB enthaltenen Begrifflichkeiten sind immer alle Geschlechter gemeint.

Stand: 28.03.2023